Die Eckdaten eines Auftrags und besonders die dafür anfallenden Kosten werden vor Beginn der Tätigkeit geklärt und einvernehmlich vereinbart. Vor ausdrücklicher Vereinbarung entstehen keine Kosten.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) würde im Normalfall für jedes neues Beratungsthema (einen „neuen rechtlichen Gegenstand“) neue Gebühren entstehen lassen. Solche Überraschungen für den Mandanten werden durch die Honorarvereinbarung ausgeschlossen. Statt dessen wird detailliert und nachvollziehbar abgerechnet:

  • Entweder nach dem entstehenden Zeitaufwand (Stunden) mit dem vereinbarten Stundensatz
  • oder mit einem vor Beratungsbeginn abgestimmten Pauschalbetrag in Fällen, bei denen der Aufwand für das Beratungsziel klar absehbar ist.

So kann der Mandant jederzeit anwaltlichen Rat einholen, ohne unkalkulierbare Kostensprünge zu befürchten. Zur vereinbarten Vergütung treten lediglich die Umsatzsteuer (19 %) und die für die Mandatsdurchführung zwingend erforderlichen Auslagen hinzu (z.B. Reisekosten gegen Einzelnachweis).