Erleichterung des Vergaberechts – wichtig auch für schon laufende Kulturprojekte

Vergabeverfahren können viel Kraft und Zeit rauben: Wer sich für einen staatlichen Auftrag bewirbt, oder wer mit Steuermitteln Projekte realisiert und dafür selbst Aufträge vergibt, kann ein Lied davon singen. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt gelten aber zur Zeit erhebliche Erleichterungen.

Als Teil des „Konjunkturpaketes II“ haben die deutschen öffentlichen Verwaltungen die Vergabeverfahren stark vereinfacht: Kern der Regelung ist eine deutliche Anhebung der Auftragswerte, bei deren Erreichung ein förmliches Vergabeverfahren mit all seinen Feinheiten erst nötig wird: Von der korrekten Veröffentlichung der Ausschreibung über die perfekte Formulierung der Ausschreibungsbedingungen bis hin zur peniblen Dokumentation der Vergabeentscheidung.

Bisher lag der entscheidende Schwellenwert im Bund und den Ländern zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Nur unterhalb dieses Auftragswertes war bislang die wesentlich einfachere „freihändige Vergabe“ zulässig, also die formfreie Auftragsvergabe an einen frei ausgewählten Vertragspartner, oder die „beschränkte nichtöffentliche Ausschreibung“, also die vereinfachte Beauftragung nach Einholung von Vergleichsangeboten.

Nach einer Entscheidung der Bundesregierung (27.1.2009) können diese erleichterten Ausschreibungsformen angewandt werden, wenn der Auftragswert voraussichtlich 100.000 Euro (Bauleistungen: 1.000.000 Euro) nicht übersteigen wird. Die entsprechende Bundesregelung gilt inzwischen in Ländern und meist auch Kommunen mit kleineren Abweichungen, sowohl für die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) als auch für die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOL).

Unzählige mit Haushaltsmitteln geförderte Projekte im Kulturbereich können nun ihren Verwaltungsaufwand erheblich verringern: Die neuen Schwellenwerte machen für kaum einen Auftrag mehr eine formelle Vergabe notwendig. Ein oft übersehener Nebeneffekt: die Regelung begünstigt auch bereits laufende Projekte: In der Regel werden Fördermittelempfänger durch Förderbescheid oder -vertrag verpflichtet, Ausschreibungen streng nach VOL oder VOF durchzuführen.

Je nach Formulierung können die neuen Erleichterungen ab dem 1.2.2009 unmittelbar auch für diese Projekte gelten. Und selbst dann, wenn dies auf den ersten Blick ausgeschlossen erscheint, sind öffentliche Förderpartner zur Zeit in der Lage (und oft auch willens), begründete Ausnahmen zulassen. Einziger Wermutstropfen: Die Neuregelung ist als Teil des aktuellen Konjunkturpaketes befristet bis zum 31.12.2010.